ALLGEMEINE VERMIETBEDIENUNGEN
1. Allgemeines
Das umseitig beschriebene Fahrzeug wird unter der Voraussetzung der Verfügbarkeit vermietet. Der Vermieter ist
berechtigt, bei einem technischen Defekt oder bei einer verspäteten Rückgabe des Fahrzeugs durch einen Vormieter,
ein anderes, gleichwertiges Fahrzeug zur Verfügung zu stellen. Abweichungen von der Ausstattung begründen keinerlei
Ansprüche des Mieters.Die Mietsache wird von dem Vermieter auf ordnungsgemäßen Zustand ohne Mangel für den
Zeitpunkt der Übergabe an die Mieter überprüft. Sofern Mängel (beispielsweise Karosserieschäden) vorhanden sind,
werden diese im Vertrag gesondert bezeichnet. Gleichwohl sind die Mieter verpflichtet, die Mietsache bei der Übergabe
auf ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen und sich von der Unversehrtheit der Plomben, dem Stand des
Kilometerzählers, dem Vorhandensein des vollständigen Werkzeugs, der Wagenpapiere, des Warndreiecks, des
Verbandskastens, des Reserverades und des bei Übergabe vollen Tankinhaltes zu überzeugen. Die Mieter sind
verpflichtet, etwaige Abweichungen hiervon sowie äußerlich erkennbare Mängel dem Vermieter jeweils unverzüglich
anzuzeigen. Kraftstoffkosten gehen zu Lasten der Mieter. Die Mieter haben das Fahrzeug voll getankt zurückzugeben.
Anderenfalls ist der Vermieter berechtigt, den Mietern die bei der Volltankung entstehenden Kosten in Rechnung zu
stellen. Das Fahrzeug kann durch handelsübliche Ortungssysteme überwacht werden.
2. Besondere Pflichten der Mieter
2.1. Allgemeines
Die Mieter sind verpflichtet, das Kraftfahrzeug schonend zu behandeln und alle für die Benutzung eines Kraftfahrzeuges
bestehenden Vorschriften und Gesetze sorgfältig zu beachten. Bei gewerblicher Warenbeförderung haben sich die
Mieter an die Bestimmungen des Güterkraftverkehrsgesetzes zu halten. Ist das Kraftfahrzeug mit einem
Fahrtenschreiber ausgestattet, so werden hiermit die Mieter ausdrücklich auf die gesetzliche Verpflichtung zur
Benutzung dieses Fahrtenschreibers hingewiesen. Die Mieter sind verpflichtet, das Motoröl und Kühlwasser in
regelmäßigen Abständen zu kontrollieren.
2.2. Führungsberechtigung
Das Fahrzeug darf nur von den Mietern, deren angestellten Berufsfahrern und den im Mietvertrag angegebenen Fahrern
geführt werden. Die Mieter haben das Handeln des jeweiligen Fahrers wie eigenes zu vertreten. Die Mieter haben
eigenverantwortlich zu prüfen, ob diejenigen Personen, welchen sie das Fahrzeug überlassen und auch überlassen
dürfen, die zum Führen des Fahrzeugs erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, insbesondere diese über eine gültige
Fahrerlaubnis verfügen. Sie müssen sie verpflichten, alle Vereinbarungen dieses Vertrages einzuhalten. Die Mieter sind
verpflichtet, auf Verlangen dem Vermieter dieser die Namen und Anschriften derjenigen mitzuteilen, welchen sie das
Fahrzeug überlassen haben, insbesondere zur Fahrerfeststellung bei Verkehrsunfällen und Vorliegen von
Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten mit dem Fahrzeug. Alle die Mieter betreffenden Bestimmungen dieses Vertrages
gelten in gleicher Weise auch für die jeweiligen berechtigten Fahrer.
2.3. Obhutspflicht
Die Mieter haben dafür Sorge zu tragen dass das Fahrzeug sorgfältig gegen Diebstahl gesichert wird. In jedem Fall darf
das Fahrzeug nur so abgestellt werden, dass Beschädigungen durch Dritte, insbesondere durch den fließenden Verkehr,
ausgeschlossen sind. Bei Auslandsfahrten (die erlaubt sein müssen) darf das Fahrzeug nur verlassen werden, wenn es
bewacht ist oder auf einem verschlossenem Einzel- oder Sammelparkplatz bzw. in einer verschlossenen Garage
abgestellt wird. Verstoßen die Mieter gegen diese Verpflichtungen, so haben sie dem Vermieter den dieser hieraus
entstehenden Schaden zu ersetzen.
2.4. Nutzungsbeschränkung
Den Mietern ist es untersagt, das Fahrzeug zu motorsportlichen Veranstaltungen, zu Testzwecken, sowie zu
rechtswidrigen Zwecken, auch soweit sie nur nach dem Recht des Tatorts verboten sind, insbesondere zur Beförderung
von Gefahrgut zu benutzen. Eine Belastung des Kraftfahrzeugs über das gesetzlich zulässige Maß sowie nach Vorgabe
des Fahrzeugherstellers hinaus ist unzulässig. Das Fahrzeug muss so betrieben werden, dass außerordentlicher
Verschleiß nicht messbar ist (Reifen etc.).
2.5. Auslandsfahrten
sind grundsätzlich nicht gestattet, und bedürfen im Einzelfall der schriftlichen Genehmigung des Vermieters auf der
Vorderseite des Mietvertrages.
2.6. Anzeigepflicht bei Unfall
Die Mieter/Fahrer sind verpflichtet, bei jeglichem Unfall mit dem Fahrzeug die Polizei hinzuzuziehen und darauf zu
bestehen, dass der Unfall polizeilich aufgenommen wird, auch dann, wenn ein anderer Unfallbeteiligter nicht vorhanden
ist. Die Mieter oder deren Fahrer sind verpflichtet, Namen, Vornamen und Anschriften aller Unfallbeteiligten und Zeugen,
ferner Zeit, Ort, Straße sowie die polizeilichen Kennzeichen der unfallbeteiligten Fahrzeuge festzuhalten und dem
Vermieter unverzüglich mitzuteilen. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Die Geltendmachung von
unfallbedingten Ersatzansprüchen wegen einer Beschädigung des Fahrzeugs erfolgt ausschließlich durch den
Vermieter. Die Mieter sind verpflichtet, dem Vermieter den Unfallhergang wahrheitsgemäß zu schildern und sie bei der
Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch Erteilung der erforderlichen Informationen zu unterstützen.
Soweit sich bei den Fahrzeugpapieren ein Formular zur Unfallaufnahme befindet, ist dieses zu verwenden und sorgfältig
auszufüllen und dem Vermieter zu überlassen.
2.7. Mietdauer und Rückgabe
Die Mieter verpflichten sich, das Fahrzeug in dem von ihnen übernommenen Zustand am umseitig vereinbarten
Rückgabetermin und Ort während der Geschäftszeiten bei der Station dem Vermieter zurückzugeben. Falls die Mieter
die vertraglich vereinbarte Fahrzeugrückgabe ändern wollen, ist in jedem Fall die vorherige Zustimmung des Vermieters
einzuholen. Die nicht rechtzeitige Rückgabe des Kraftfahrzeuges am vereinbarten Rückgabeort, der Fahrzeugpapiere
oder der Fahrzeugschlüssel verpflichten die Mieter zum Ersatz des dem Vermieter hieraus entstehenden Schadens.
2.8. Mietpreis
Etwaige von der Preisliste abweichenden Mietpreise, Sonderpreise oder Nachlässe gelten nur für den Fall der
rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Rückgabe des Fahrzeugs. Bei Überschreitung der Mietzeit ist der Vermieter
berechtigt, abweichend von den auf der Vorderseite des Mietvertrages vereinbarten Mietpreisen die gesamte Mietzeit
nach Tagesgrundgebühr und Kilometerpreis entsprechend ihrer Preisliste abzurechnen. Der Mietpreis ist sofort nach
Rechnungsstellung rein netto ohne jeden weiteren Abzug zur Zahlung an den Vermieter fällig. Gutscheine haben ab dem
Tag der Ausstellung ein Jahr Gültigkeit.
3. Pflichten des Vermieters
3.1. Versicherung, Haftung
Das Fahrzeug ist nach den gesetzlichen Vorschriften versichert. Eine Versicherung für Gefahrguttransporte besteht
nicht. Bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen sowie im Falle der schuldhaften Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet der Vermieter für alle darauf zurückzuführenden Schäden
uneingeschränkt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter ist
die Haftung des Vermieters für Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden
begrenzt. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Vermieter für Sach- und Vermögensschäden nur bei Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten. Auch dabei ist die Haftung auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden
begrenzt. Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz, als in den vorstehenden Absätzen geregelt ist, ist – ohne
Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für
unerlaubte Handlungen gem. §§ 823, 831 BGB; eine etwaige uneingeschränkte Haftung nach den Vorschriften des
deutschen Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt.
3.2. Wartung
Die Wartung des Fahrzeuges, außer der Wagenwäsche, wird von dem Vermieter nach Anmeldung durchgeführt.
3.4. Reparatur
Wird während der Mietzeit eine Reparatur notwendig, um den Betrieb oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu
gewährleisten, dürfen die Mieter eine Vertragswerkstätte bis zum Kosten- betrag von 50,- Euro ohne Rücksprache
beauftragen. Bei erforderlichen Reparaturen, die den vorgenannten Kostenbetrag übersteigen, ist in jedem Fall die
vorherige telefonische Zustimmung des Vermieters einzuholen.
3.5. Technischer Defekt
Falls das Fahrzeug auf Grund eines technischen Defektes nicht mehr fahrfähig ist, sind die Mieter verpflichtet, hiervon
unverzüglich der Vermieter telefonisch zu verständigen und die weitere Vorgehensweise mit dieser abzusprechen. Ist
dort niemand zu erreichen, haben die Mieter die nächstliegende, für den gemieteten Fahrzeugtyp autorisierte Werkstätte
zu kontaktieren und, sofern eine Schadensbehebung nicht an Ort und Stelle möglich ist, das Fahrzeug zu dieser
Werkstatt transportieren zu lassen. Keinesfalls darf das Fahrzeug an Ort und Stelle belassen werden. In jedem Fall ist
der Vermieter spätestens am folgenden Morgen zu informieren. Die Kosten hierfür werden den Mietern von dem
Vermieter erstattet, sofern die Mieter den technischen Defekt nicht zu vertreten (Haftung z.B. bei Überdrehen des
Motors, Fahren ohne Öl etc.) haben. Weitere Kostenerstattung oder den Ersatz eines Folgeschadens können die Mieter
von dem Vermieter nicht verlangen. Ein etwa erforderlicher Reparaturauftrag ist vorher mit dem Vermieter abzustimmen.
Einen Ausfall oder eine Beschädigung des Kilometerzählers haben die Mieter dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen.
Der Ausfall des Fahrzeuges vor Mietbeginn durch höhere Gewalt oder nicht vorhersehbare Einflüsse berechtigt den
Mieter nicht zu Schadensersatz. Eventuell geleistete Vorauszahlungen werden zurückgewährt.
4. Haftung der Mieter bzw. Fahrer
4.1. Die Mieter haften dem Vermieter im Falle leichter Fahrlässigkeit in jedem Fall für Schäden am Fahrzeug, welche
während der Mietzeit und darüber hinaus bis zur ordnungsgemäßen und vertragsgemäßen Rücknahme durch den
Vermieter während der Geschäftszeiten entstanden sind, insbesondere solchen, die durch das Ladegut, die
Nichtbeachtung der Durchfahrtshöhe oder sonstiger Vorschriften oder Obhutpflichten, an Sitzbezügen und
Bodenteppichen, Felgen und Reifen verursacht wurden, sowie für Schäden die auf Grund einer unrichtigen
Kraftstoffbefüllung (die richtige Kraftstoffbefüllung ist mittels Tankquittung zu belegen) des Fahrzeuges durch die Mieter
bzw. Fahrer entstanden sind, aber auch für alle sonstigen Schäden in voller Höhe. Dasselbe gilt bei einer Beförderung
von Gefahrgut. Ausgenommen hiervon sind Schäden, welche durch Mängel des Fahrzeugs selbst verursacht werden
und welche für die Mieter nicht vermeidbar waren. Sofern der vereinbarte Rückgabetermin außerhalb der
Geschäftszeiten des Vermieters liegt, haftet der Mieter auch für den Zeitraum ab Rückgabe bis zum nächsten Beginn
der Geschäftszeiten. Sämtliche Bestimmungen dieser Ziffer geltend außerdem auch in jedem Fall ohne eigenes
Verschulden der Mieter.
4.2. Haben die Mieter mit dem Vermieter eine Haftungsbeschränkung vereinbart, haften sie bei vorsätzlichem oder grob
fahrlässigem Handeln (z.B. unangepasste Geschwindigkeit), bei Fahren unter Alkoholeinfluss und bei Unfallflucht sowie
im Falle einer Obliegenheitsverletzung gemäß Ziffern 2.1 – 2.6 dieser AGB in vollem Umfang. Im Übrigen haften die
Mieter vorbehaltlich der Vereinbarungen in Ziffer 4.1 lediglich in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung und auf
Schadenspositionen, welche von der Fahrzeugversicherung nicht umfasst sind, z.B. Rückholkosten. Werden mehrere
unabhängige Schäden verursacht, haften die Mieter für jeden einzelnen Schadensfall bis zur Höhe der im Mietvertrag
vereinbarten Selbstbeteiligung. Der Vermieter erhebt bei Behördenanfragen aufgrund Verkehrsverstößen zum Ausgleich
des daraus entstehenden erhöhten Verwaltungsaufwandes für jeden einzelnen Vorgang eine Bearbeitungsgebühr gem.
Preisaushang.
4.3. Der Vermieter verpflichtet sich, Ansprüche auf Ersatz der Reparaturkosten des Fahrzeugs bzw. – bei Vorliegen eines
Totalschadens – auf Ersatz des Wiederbeschaffungswertes vermindert um den Restwert , welche ihr gegen einen
Unfallgegner der Mieter zustehen, an die Mieter abzutreten, jedoch höchstens in Höhe desjenigen Betrages, welchen
die Mieter selbst an den Vermieter zum Ausgleich dieses Schadens bezahlt haben. Nicht abgetreten werden können
Ansprüche, welche auf Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden (z.B. Fahrzeugversicherung). Diese
Forderungsübergänge gehen der Abtretung an die Mieter vor. Die Abtretung kann nicht zum Nachteil eines solchen Dritten geltend gemacht werden.
5. Weitere Vereinbarungen
5.1. Der Vermieter ist berechtigt, den Vertrag außerordentlich fristlos auch ohne vorherige Abmahnung zu kündigen,
wenn ein Mieter gegen eine Bestimmung dieses Vertrages oder gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen hat oder wenn
gegen einen Mieter eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung eingeleitet wurde, jedenfalls aber dann, wenn die Abgabe
der eidesstattlichen Versicherung gegen einen Mieter beantragt wurde oder das Insolvenzverfahren beantragt wurde
oder eine Zahlung aus diesem Vertrag nicht fristgerecht geleistet wurde.
5.2. Zurückbehaltungsrechte der Mieter können gegenüber dem Vermieter nur insoweit geltend gemacht werden, als sie
auf dem selben Mietvertrag beruhen, aus dem der Vermieter Ansprüche gegen die Mieter geltend macht.
5.3. Eine Abtretung von Forderungen der Mieter gegen den Vermieter ist unzulässig.
5.4. Weitere Vereinbarungen, als auf der Vorderseite des Vertrages und in den AGB schriftlich niedergelegt, wurden nicht
getroffen. Nachträgliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine
Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses.
5.5. Persönliche Daten der Mieter werden von dem Vermieter in ihrer EDV erfasst.
5.6. Die Weitergabe dieser Daten an Dritte zur Durchsetzung berechtigter Interessen des Vermieters im Rahmen des
Vertrages und zu dessen Abwicklung sowie im Rahmen der Durchsetzung von Ansprüchen des Vermieters ist gestattet.
5.7. Wird die Buchung vier Wochen vorher bis eine Woche vor dem Termin vom Mieter storniert, ist die Anzahlung als
Stornogebühr zu erheben. Ab einer Woche vor dem Termin wir der gesamte Mietpreis erhoben. Umlegung der Buchung
ist möglich. In diesem Fall reduzieren sich die vorgenannten Gebühren um die Hälfte.
6. Gerichtsstand und Erfüllungsort
Es gilt Deutsches Recht. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Bad Bergzabern oder nach Wahl
des Vermieter der Ort einer Niederlassung oder Vermietstation des Vermieter sofern der Mieter Kaufmann im Sinne des
HGB ist und er den Vertrag in Ausübung seiner geschäftlichen Tätigkeit schließt. Sollten einzelne Vertragsbedingungen
rechtsunwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarungen nicht. Eine unwirksame
Bestimmung ist so auszulegen, dass sie einerseits wirksam ist und andererseits der mit der unwirksamen Bestimmung
verfolgte Zweck möglichst weitgehend erreicht wird.